Tobias Krull (CDU):
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren des Hohen Hauses! Unser Kommunalverfassungsgesetz, das KVG, ist bei den Regelungen zum Thema Ehrenbürgerrecht sehr klar. Ich zitiere § 22 Abs. 1 des KVG:
„Die Kommune kann lebenden Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.“
- Zweiter Absatz -
„Eine Kommune kann Personen, die über einen längeren Zeitraum ehrenamtlich tätig gewesen und in Ehren ausgeschieden sind, sowie anderen, die sich um die Kommune verdient gemacht haben, eine Ehrenbezeichnung verleihen.“
- Dritter Absatz -
„Die Kommune kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens wieder entziehen. Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung erlöschen mit dem Tod des Geehrten.“
Aus der Sicht der Koalitionsfraktionen ist der vorliegende Antrag der AfD-Fraktion überflüssig und abzulehnen. Die Ehrenbezeichnung kann nur an lebende Personen vergeben werden. Daraus erwachsen für die Trägerinnen und Träger Rechte. Es ist logisch, dass mit dem Ableben dieser Person auch die entsprechende Rechte erlöschen. Niemand, der verstorben ist, kann z. B. ein Freiticket der Magdeburger Verkehrsbetriebe nutzen.
(Olaf Meister, GRÜNE: Ein wichtiges Argument, wie ich finde!)
Wenn es der beantragenden Fraktion darauf ankommen sollte, dass eine Übersicht geführt wird, wer einmal Ehrenbürger oder Ehrenbürgerin einer Gemeinde war, dann liegt das auch in den Händen der kommunalen Selbstverwaltung. Ich kenne zahlreiche Beispiele, wo diese Listen in einem solchen Umfang geführt werden.
Das kann man auch in der Ehrenbürgersatzung regeln. Eine solche hat die Landeshauptstadt Magdeburg mit der Satzung über die Verleihung von Ehrenbürgerrechten, Ehrenbezeichnungen und weiteren Ehrungen von Einwohnerinnen und Einwohnern in der Landeshauptstadt Magdeburg, die auch Würdigungen unterhalb des Ehrenbürgerrechts erfasst. Ebenso ist darin geregelt, dass ein Ehrenbürger einen Anspruch auf ein Ehrengrab in seiner jeweiligen Gemeinde hat.
Ich nenne Ihnen einmal ein ganz praktisches Beispiel: Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger haben die Gelegenheit, sich in das Goldene Buch der entsprechenden Gemeinde einzutragen. Mit dem Versterben dieser Personen bleibt der Eintrag selbstverständlich Teil des Goldenen Buches und damit der Stadtgeschichte.
Jetzt frage ich einmal ganz unvorsichtig: Wie stellen Sie sich die Eintragung vor? Sollen sich ein Hinterbliebener in die Liste eintragen oder was ist an dieser Stelle Ihr Modellansatz? - Das ist etwas abstrus, was Sie an dieser Stelle beantragen.
Allgemein sollte die Verleihung des Ehrenbürgerrechts von einer Kommune tatsächlich wohlüberlegt und der Bezug der Person zu der Gemeinde tatsächlich vorhanden sein. Eine Verleihung aus politischen Gründen, wie es häufig zwischen 1933 und 1989 passiert ist, war aus dieser Sicht eine Fehlentwicklung. Sie wurde nach der friedlichen Revolution und nach dem zweiten Weltkrieg entsprechend korrigiert.
Um es noch einmal ganz klar zu sagen: Der Gesetzentwurf ist weder fachlich begründet, noch inhaltlich sinnvoll. Deshalb ist dieser abzulehnen.
(Zustimmung von Christian Albrecht, CDU)