Frank Otto Lizureck (AfD):
Sehr geehrte Präsidentin! Sehr geehrte Abgeordnete! Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und des Kommunalverfassungsgesetzes, der als Drs. 8/2073 dem Ausschuss für Inneres und Sport zur Beratung zugeleitet wurde, enthielt einige künstliche neue bürokratische Hürden, die die heute zu beratende Beschlussempfehlung nicht mehr enthält.
So sollte von den Bewerbern für kommunale Vertretungen die Zustimmungserklärung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag mit der Einreichung des Wahlvorschlages vorliegen. Das hätte aber in der Praxis bedeutet, dass diese nicht mehr nachholbar gewesen wäre. In der heutigen Beschlussempfehlung bleibt es bei der alten Regelung des § 21 Abs. 8 des Kommunalwahlgesetzes.
Auch sollte nach dem Willen der Landesregierung in § 21 Abs. 6 Nr. 1 die Möglichkeit geschaffen werden, bei den persönlichen Angaben für den Wahlvorschlag statt des Berufs des Bewerbers nur dessen Stand anzugeben. Es blieb unklar, was damit gemeint war, etwa der Personenstand wie verheiratet oder verwitwet oder ein Status wie Rentner oder Student. Ich denke, es war richtig, dass der Ausschuss sich nicht darauf eingelassen hat und es bei der jetzigen Regelung bleibt, dass der Beruf anzugeben ist; denn es ist doch im Interesse der Wähler, die ein Recht auf minimale Auskunft darüber haben, welche Kompetenzen und Lebenserfahrung die Bewerber für die kommunalen Vertretungen mitbringen, wenn sie diese nicht persönlich kennen.
In Artikel 2 der Beschlussempfehlung will die Ausschussmehrheit das Kommunalverfassungsgesetz allerdings grundlos und ohne Not verändern und übernimmt in § 63 Abs. 1 die Formulierung der Landesregierung. Damit schaffen Sie die Grundlage dafür, die Frist zur Nachwahl von Hauptverwaltungsbeamten der Kommunen bei Nachbesetzungen von drei Monaten auf nunmehr sechs Monate hinauszuzögern. Das heißt doch, dass eine Kommune bis zu sechs Monate lang entweder keinen Hauptverwaltungsbeamten hat oder mit kommissarischer Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten auskommen muss. Eine Vakanz des Leiters aller kommunalen Behörden auf bis zu sechs Monate auszudehnen, ist im Interesse der Handlungsfähigkeit der Kommunen eigentlich nicht tragbar.
Wegen der guten Ansätze bei der Änderung des Kommunalwahlgesetzes lehnen wir dieses Artikelgesetz nicht ab, sondern wir werden uns der Stimme enthalten. - Ich bedanke mich.
(Zustimmung bei der AfD)