Tagesordnungspunkt 22
Erste Beratung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe
Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/1975
Einbringen wird diesen Gesetzentwurf Frau Ministerin Grimm-Benne. - Frau Grimm-Benne, bitte schön.
Petra Grimm-Benne (Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung):
Herzlichen Dank, Frau Präsidentin. - Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Im Mai dieses Jahres wurde das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze durch den Bund geschaffen. Dieses Gesetz beinhaltet unter anderem die Einführung eines monatlichen Sofortzuschlages nach § 145 SGB XII zum 1. Juli 2022.
Es soll für alle Kinder und Jugendlichen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII haben, ein monatlicher Sofortzuschlag in Höhe von 20 € gezahlt werden. Dieser dient als Übergangslösung bis zur Einführung der Kindergrundsicherung. Vor allem Kinder, deren Eltern oder Elternteil Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(Unruhe)
Vizepräsidentin Anne-Marie Keding:
Meine Damen und Herren, es wäre gut, wenn wir ein bisschen mehr Ruhe halten würden. Dann könnte man sicherlich auch die Vorstellung des Gesetzentwurfs besser verstehen.
Petra Grimm-Benne (Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung):
Die Rede ist sehr technisch und ich werde auch nicht 15 Minuten Redezeit brauchen, um Ihnen dieses Ausführungsgesetz näherzubringen.
(Zustimmung von Olaf Meister, GRÜNE)
Aber es ist trotzdem wichtig, damit das rechtskonform von den Landkreisen ausgezahlt werden kann. Deswegen muss ich das jetzt ein bisschen juristisch werden, damit wir das Bundesgesetz in Landesrecht überführen können.
Vor allem Kinder, deren Eltern oder Elternteil Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung nach dem Dritten Kapitel des SGB XII beziehen, sind betroffen. Die Verpflichtung zur Bestimmung der zuständigen Träger ergibt sich aus § 145 Abs. 4 SGB XII.
Diese Verpflichtung ist erforderlich, da es sich bei dem Sofortzuschlag um eine neue Aufgabe handelt. Aufgrund des durch die Föderalismusreform geschaffenen Durchgriffsverbots nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 des Grundgesetzes ist eine Trägerbestimmung durch ein Bundesgesetz nicht zulässig. Aus diesem Grund ist eine landesrechtliche Trägerbestimmung erforderlich.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Seit dem 1. Juli 2022 kommt es zu einer geringeren Mehrbelastung der Träger der Sozialhilfe. Die Umsetzung des Sofortzuschlages erforderte einen einmaligen Verwaltungsaufwand zum Stichtag 1. Juli 2022. Es war eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs aller minderjährigen Leistungsberechtigten sowie die Erteilung neuer Bescheide vorzunehmen.
Mit der Bestimmung der örtlichen Träger der Sozialhilfe als zuständiger Träger für die Gewährung des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII entsteht eine Kostenerstattungsverpflichtung des Landes gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten.
Vor dem Hintergrund der schon seit dem 1. Juli 2022 gelebten Verwaltungspraxis wird im Interesse der leistungsberechtigten Kinder ein rückwirkendes Inkrafttreten dieses Gesetzes angestrebt. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich denke, wir werden dazu dann noch im Ausschuss beraten. - Herzlichen Dank.
(Zustimmung bei der SPD, bei der CDU und bei den GRÜNEN - Beifall bei der AfD)