Tagesordnungspunkt 13
Erste Beratung
Entwurf eines Gesetzes über die Beantwortung von Auskunftsverlangen öffentlicher Stellen durch die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/1660
Das Ganze ist ohne Debatte. Die Einbringung erfolgt durch das Mitglied der Landesregierung Frau Franziska Weidinger. - Sie haben das Wort.
Franziska Weidinger (Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz):
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist Ausgangspunkt für ergänzende landesrechtliche Regelungen.
Die Landesregierung hat hierzu zwei Gesetzentwürfe vorgelegt. In der Sitzung des Landtages im September 2022 fand die erste Lesung des Gesetzentwurfes zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften aufgrund der Zivilprozessordnung und weiterer Vorschriften statt. In der heutigen Sitzung folgt die erste Lesung des zweiten Gesetzentwurfes.
Ein wesentliches Ziel des Gerichtsvollzieherschutzgesetzes ist die Erhöhung der Sicherheit für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten. Sie sind bereits heute gemäß § 757a ZPO datenschutzrechtlich dazu befugt, die zuständige Polizeidienststelle um Auskunft zu der polizeilichen Einschätzung ihrer Gefährdung zu ersuchen. Für die Antwort bedarf es einer datenschutzrechtlichen Ermächtigung, die nach dem Vorschlag der Landesregierung in das SOG eingeführt werden soll. Insoweit enthält der erste Gesetzentwurf einen Regelungsvorschlag.
Ein weiterer Regelungsbedarf besteht bei den Drittauskünften in der Zwangsvollstreckung, die der Gerichtsvollzieher meist im Auftrag des Gläubigers bei Dritten einholt. Für die Praxis der Zwangsvollstreckung sind die Auskunftsersuchen bei der Rentenversicherung von Bedeutung, weil über diese die aktuelle Anschrift und die Person des Arbeitgebers des Schuldners in Erfahrung gebracht werden können. Gemäß § 802l ZPO soll auch die berufsständische Versorgungseinrichtung in den Kreis der auskunftspflichtigen Dritten aufgenommen werden. Allerdings bedarf es für die Befugnis zur Beantwortung einer von dem Gerichtsvollzieher gestellten Frage einer Regelung im Landesrecht. Der Gesetzentwurf enthält daher entsprechende Regelungen für das ärztliche und für das zahnärztliche Versorgungswerk sowie für die Versorgungswerke für Rechtsanwälte und für Steuerberater.
Im Gesetzentwurf sind noch Regelungen zu Einrichtungen hinzugekommen, die in einem weiteren Sinne zu den Versorgungseinrichtungen gehören, aber auch solche, die mit dem Gerichtsvollzieherschutzgesetz nicht zusammenhängen. Die ärztlichen berufsständischen Versorgungswerke haben darauf hingewiesen, dass die sogenannten Lebensbescheinigungen, die die Versorgungsempfänger dem Versorgungswerk jährlich zuzuleiten haben, in einer geraumen Zahl an Fällen eine erhebliche Belastung darstellen. Die ärztlichen Versorgungswerke sollen deshalb befugt werden, mit der Deutschen Post AG eine vertragliche Regelung zum automatisierten Sterbedatenabgleich zu schließen.
Daneben dient der Gesetzentwurf der Rechtsbereinigung.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bitte darum, den Gesetzentwurf den zuständigen Ausschüssen zuzuleiten, damit er dort beraten werden kann. - Vielen Dank.
(Beifall bei der CDU - Zustimmung bei der SPD)
Präsident Dr. Gunnar Schellenberger:
Welche Ausschüsse meinen Sie?
Franziska Weidinger (Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz):
Ich gehe davon aus, dass das den Rechtsausschuss betreffen dürfte.