Franziska Weidinger (Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz):
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sowohl Artikel 98 Abs. 4 des Grundgesetzes als auch Artikel 83 Abs. 4 unserer Landesverfassung bestimmen, dass über die Anstellung der Richter der Justizminister auch gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheiden kann.
Von der Möglichkeit der Einsetzung eines Richterwahlausschusses haben einige Länder Gebrauch gemacht, während bspw. in Sachsen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Bayern genau wie in Sachsen-Anhalt ein solches Gremium nicht vorgesehen ist.
Weder der Grundsatz der demokratischen Legitimation noch andere Erwägungen erfordern eine Änderung der geübten Praxis.
(Zustimmung bei der CDU und bei der SPD)
Vielmehr sprechen gewichtige Argumente dagegen. Es ist unstreitig, dass jeder für die Justiz zuständige Minister bereits über eine hinreichende mittelbare demokratische Legitimation zur Ernennung von Richtern verfügt. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist die Schaffung eines Richterwahlausschusses von der Verfassung auch nur als eine Möglichkeit vorgesehen.
Soll die Beteiligung des Parlaments in einem solchen Ausschuss die Legitimation weiter erhöhen, müsste nach der herrschenden Meinung die Mehrheit der Mitglieder dieses Richterwahlausschusses vom Landtag gewählt werden. Diesen Anforderungen genügt aber der vorliegende Gesetzentwurf aber eben gerade nicht.
Darüber hinaus kann nach den Vorgaben des Grundgesetzes nur der Landesjustizminister oder dieser gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss Entscheidungen über die Anstellung von Richtern treffen. Unzulässig wäre hingegen eine Dominanz des Ausschusses oder eben eine völlige Ausschaltung der Exekutive von der Richteranstellung.
Damit entspricht der vorliegende Gesetzentwurf, der die Landesverfassung gerade in diesem Punkt anpassen und das Mitentscheidungsrecht des Justizministers wohl beseitigen will, nicht den zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bin auch davon überzeugt, dass es in Sachsen-Anhalt kein praktisches Bedürfnis gibt, die Anstellung von Richtern um ein zusätzliches Verfahren zu erweitern. Vielmehr genügt die bisherige Praxis den rechtsstaatlichen Anforderungen und berücksichtigt zugleich die Belange der Richterschaft durch eine Einbindung des Präsidialrates.
Lassen Sie mich das gegenwärtige Verfahren daher kurz darstellen. Bei jeder Verplanung eines Richters oder einer Richterin findet nach dem Landesrichtergesetz eine Beteiligung des Landepräsidialrates statt. Gleiches gilt bei einer Versetzung, bei einer Beförderung oder Ähnlichem. Gerade die Institution des Präsidialrates, der in freien und geheimen Wahlen aus der Mitte der Richterschaft für jede Gerichtsbarkeit gebildet wird, hat sich als unabhängiges und wirkungsvolles Mitwirkungsorgan der Richterschaft erwiesen.
Kommt es nicht zu einer Einigung in einem Personalfall, muss diese Personalmaßnahme zwischen dem Präsidialrat und dem Minister erörtert werden. Wird keine Einigung erzielt, kann eine Einigungsstelle angerufen werden. Das beschriebene Verfahren stellt bereits jetzt ein transparentes, rechtsstaatliches und auch anerkanntes Vorgehen dar und schafft zugleich für die Richterschaft ein starkes Mitwirkungsrecht. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall bei der CDU)