Tagesordnungspunkt 16

Beratung

a)    Verfahren über den Einspruch des Herrn ... vom 11.07.2021 gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt vom 6. Juni 2021 - ADrs. 8/WPR/7

Beschlussempfehlung Wahlprüfungsausschuss - Drs. 8/988


b)    Verfahren über den Einspruch des Herrn ... vom 21.06.2021 gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt vom 6. Juni 2021 - ADrs. 8/WPR/6

Beschlussempfehlung Wahlprüfungsausschuss - Drs. 8/989


c)    Verfahren über den Einspruch des Herrn ... vom 30.06.2021 gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt vom 6. Juni 2021 - ADrs. 8/WPR/5

Beschlussempfehlung Wahlprüfungsausschuss - Drs. 8/990


d)    Verfahren über den Einspruch des Herrn ... vom 11.06.2021 gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt vom 6. Juni 2021 - ADrs. 8/WPR/4

Beschlussempfehlung Wahlprüfungsausschuss - Drs. 8/991


e)    Verfahren über den Einspruch des Herrn ... vom 13.06.2021 gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt vom 6. Juni 2021 - ADrs. 8/WPR/3

Beschlussempfehlung Wahlprüfungsausschuss - Drs. 8/992


f)    Verfahren über den Einspruch des Herrn Dr. ... vom 11.06.2021 gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt vom 6. Juni 2021 - ADrs. 8/WPR/2

Beschlussempfehlung Wahlprüfungsausschuss - Drs. 8/993


g)    Verfahren über den Einspruch der Frau ... vom 12.06.2021 gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt vom 6. Juni 2021 - ADrs. 8/WPR/1

Beschlussempfehlung Wahlprüfungsausschuss - Drs. 8/994


h)    Verfahren über den Einspruch des Herrn ... vom 05.07.2021 gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt vom 6. Juni 2021 - ADrs. 8/WPR/8

Beschlussempfehlung Wahlprüfungsausschuss - Drs. 8/995


Berichterstatter des Wahlprüfungsausschusses ist der Abg. Herr Albrecht. Herr Albrecht erhält jetzt das Wort. - Bitte sehr.


Christian Albrecht (Berichterstatter):

Vielen Dank. - Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Mitglieder der Landesregierung! Liebes Kollegium! Ich komme zum Bericht über die Wahleinsprüche zu unserer Landtagswahl am 6. Juni 2021. Ich werde hierzu im Block vortragen und nicht zu jedem Einspruch umfangreiche Ausführungen vortragen.

Gemäß Artikel 44 Abs. 1 Satz 1 unserer Landesverfassung ist für die Wahlprüfung der Landtag zuständig. Auf der Grundlage der Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes und der Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses bestimmen wir darüber, wie diese Wahleinsprüche zu behandeln sind. Es sind insgesamt acht Wahleinsprüche eingegangen, zu denen heute die Beschlussfassungen anstehen.

Jeder Wahlberechtigte hatte einen Monat nach der amtlichen Feststellung des Wahlergebnisses Zeit, seinen Einspruch geltend zu machen, also bis zum 5. August 2021. Für Einsprüche in amtlicher Eigenschaft, d. h. für den Präsidenten des Landtages, der Landeswahlleiterin und die Kreiswahlleiter, endete die Frist nach einem halben Jahr, also am 5. Januar 2022.

Ich möchte kurz auf die groben Inhalte der Einsprüche eingehen. Die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses in der Drs. 8/988 betrifft einen Einspruch aus Mansfeld-Südharz mit einem Umfang von 652 Seiten. Dar war der umfangreichste Einspruch.

(Unruhe)

Ein ähnlich lautender Einspruch wurde bereits im Jahr 2016 eingereicht. Hierin wurde sehr viel moniert, unter anderem die Frauenquote in manchen Parteistatuten, das Wahlverfahren selber, die Aufstellung der Landesliste, Sondernutzungsgebühren für Wahlplakate, die Fünfprozentklausel usw. Teilweise war das unzulässig, weil es nicht unsere Wahl betraf, sondern die vorherige oder andere Wahlen. Soweit die Einwände zulässig waren, haben wir sie als unbegründet angesehen, da keine konkreten Wahlfehler ersichtlich waren.

Die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses in der Drs. 8/989 betrifft einen Einspruch aus dem Landkreis Börde. Dieser war leider nicht handschriftlich unterzeichnet, genügte damit nicht dem Schriftformerfordernis und wir mussten ihn als unzulässig behandeln.

Die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses in der Drs. 8/990 betrifft einen Einspruch aus dem Burgenlandkreis. Darin ging es um die Rechtswidrigkeit der Parteienfinanzierung. Es wurde Beschaffungskriminalität bei Partei- und Dankeschönspenden vorgeworfen sowie ein Staatsversagen bei der Erhebung der Recyclingsteuer. Diese Eingabe wurde von uns ebenfalls als unzulässig bzw. unstatthaft behandelt, da hierin nur pauschale Behauptungen ohne einen konkreten Bezug zu unserer Wahl vorgebracht wurden.

Die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses in der Drs. 8/991 betrifft einen Einspruch aus dem Landkreis Trier-Saarburg in Rheinland-Pfalz. Da der Einspruchsführer nicht Bürger unseres Bundeslandes ist, wurde dieser Einspruch als unzulässig angesehen.

Die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses in der Drs. 8/992 betrifft einen Einspruch aus Halle. Darin wurde eine Rechtsauskunft der Landeswahlleiterin hinsichtlich des Sitzübergangs als Ersatzperson über die Landeslisten behandelt. Das haben wir ebenfalls als unzulässig erachtet, da dieser Einspruch nicht die Wahl als solche berührte und der Ersatzfall überhaupt nicht eingetreten war.

Die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses in der Drs. 8/993 betrifft einen Einspruch aus Steinfurt in Nordrhein-Westfalen. Da der Einspruchsführer ebenfalls kein Bürger unseres Bundeslandes ist, haben wir die Eingabe als unzulässig erachtet.

Die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses in der Drs. 8/994 betrifft einen Einspruch aus Stendal. Darin wurden allgemein die Auszählung, die Weitergabe der Stimmen, die Feststellung der Anzahl der Briefwähler, die Identifizierung der Briefwähler moniert. Es seien massive Unregelmäßigkeiten bei der Wahl aufgefallen. Der Einspruch war jedoch nur pauschal und enthielt keine konkreten Vorhalte. Deswegen erachteten wir den Widerspruch zwar als zulässig, jedoch als unbegründet.

Die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses in der Drs. 8/995 betrifft einen Einspruch aus dem Salzlandkreis. Dieser enthielt den Vorwurf, dass die Wahl manipuliert worden sei, dass die Wahlhelfer nicht unabhängig seien, dass das Wahlergebnis zudem kurz nach Schließung der Wahllokale schon bekannt gegeben worden sei und dies ein Indiz für eine Manipulation sei, da man nicht so schnell auszählen könne. Diesen Einspruch haben wir als zulässig, aber ebenfalls als unbegründet betrachtet, da hierin nur pauschale Behauptungen ohne etwas Konkretes vorgebracht wurden.

Zu allen Wahleinsprüchen hat die Landeswahlleiterin auf Bitten des Wahlprüfungsausschusses umfangreiche Stellungnahmen vorgelegt.

Der Wahlprüfungsausschuss befasste sich letztmalig in der 3. Sitzung am 16. März 2022 mit den Wahleinsprüchen und verabschiedete jeweils einstimmig die jedem Mitglied des Landtags schriftlich zugetragenen Beschlussempfehlungen.

Wir haben genauestens recherchiert, geprüft und größtmögliche Sorgfalt walten lassen. Ich möchte Sie daher bitten, den Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses zuzustimmen.

Ich möchte mich auch bei allen Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses für ihre Arbeit bedanken. Ebenfalls danke ich ganz herzlich dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst für seine umfassende Unterstützung sowie dem Ausschussdienst. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der CDU)