Tagesordnungspunkt 8

Änderung der Geschäftsordnung des Landtages der achten Wahlperiode

Beschlussempfehlung Ältestenrat - Drs. 8/5


Der Ältestenrat hat gerade eine Beschlussempfehlung zur Änderung der Regelungen in von § 4 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 und § 13 erarbeitet. Der Abg. Markus Kurze hat sich bereit erklärt, Sie dazu zu informieren. - Herr Kurze, Sie haben das Wort.


Markus Kurze (Berichterstatter):

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete! Unsere Geschäftsordnung eröffnet dem Ältestenrat in § 93 Abs. 2 Satz 1 die Möglichkeit, sich auch ohne besondere Überweisung mit Fragen der Geschäftsordnung zu befassen und dem Landtag in einer Beschlussempfehlung Vorschläge zu ihrer Änderung zu unterbreiten.

Dieses Verfahren wurde bereits bei der Beratung zur Beschlussfassung über die noch ergänzungsbedürftige Geschäftsordnung angekündigt, in der die Regelung zur Wahl der Vizepräsidenten in § 4 nicht übernommen und § 13 in Gänze einstweilen offengelassen wurde.

Damit war der Ältestenrat in seiner Eigenschaft als Geschäftsordnungsausschuss aufgerufen, sich mit den anstehenden Ergänzungen zu befassen. Diese Selbstbefassung erfolgte soeben in der Unterbrechung der Landtagssitzung und das Ergebnis liegt Ihnen nunmehr in der Drs. 8/5 zur Entscheidung vor.

Wir hatten im Ältestenrat im Wesentlichen darüber zu beraten, wie viele Kolleginnen und Kollegen nach § 4 der Geschäftsordnung vom Hohen Haus in das Amt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten zu wählen sind und nach welchen Kriterien das Vorschlagsrecht geregelt werden soll. Darüber hinaus ging es um die Frage, nach welchem Verfahren in § 13 der Geschäftsordnung der Zugriff auf die Vorsitze der Ausschüsse zu regeln ist.

Während in dem Gesetz zur Parlamentsreform aus dem Jahr 2020 in Bezug auf die Neuregelung der Geschäftsordnung des Landtages der siebenten Wahlperiode, die am Wahltag in Kraft getreten ist, noch vorgesehen war, jeder Fraktion ein Vorschlagsrecht für die Besetzung des Amtes einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten einzuräumen, entschied man sich im Vor-Ältestenrat gegen die Übernahme dieser Regelung.

Der Vor-Ältestenrat einigte sich darauf, drei Abgeordnete zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten zu wählen, wobei Einigkeit darin bestand, dass die Erhöhung der Zahl der zu besetzenden Ämter von zwei auf drei Vizepräsidenten nicht mit einem Kostenaufwuchs einhergehen solle.

Divergierende Auffassungen gab es jedoch hinsichtlich des Vorschlagsrechtes der Fraktionen. Der Vertreter der AfD-Fraktion präferierte eine Regelung, nach der die Fraktionen, auf die nach dem Rangmaßzahlverfahren die zweite bis vierte Rangmaßzahl entfällt, je ein Mitglied des Landtages für die Wahl zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten vorschlagen.

Die Fraktion der AfD brachte in der Ältestenratssitzung eine Tischvorlage ein, in der sie ihr Begehren zur Wahl der Vizepräsidenten aufrechterhielt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Verteilung der Vorschlagsrechte für die Vizepräsidenten in der Reihenfolge der Rangmaßzahlen der Fraktionen sei ein Beitrag zur Repräsentation und zur parlamentarischen Bedeutung der Fraktionen.

Die übrigen Fraktionen schlugen vor, dass die drei stärksten Fraktionen jeweils einen Wahlvorschlag zur Amtsbesetzung unterbreiten. Würde man dem Begehren der Fraktion der AfD folgen, wäre die stärkste Fraktion nicht vorschlagsberechtigt gewesen; das ist der Unterschied zu der von den anderen Fraktionen vorgeschlagenen Regelung.

(Zuruf: Das ist falsch!)

Der Ältestenrat folgte dem Vorschlag der übrigen Fraktionen mit 9 : 3 : 1 Stimmen.

In Bezug auf die Regelung in § 13 zur Besetzung der Ausschussvorsitze durch die Fraktionen hatte der Ältestenrat über die Frage zu entscheiden, ob das Höchstzahl- oder das Rangmaßzahlverfahren Anwendung finden solle.

Diese beiden Verfahren unterscheiden sich im Ergebnis dahingehend, dass nach dem Höchstzahlverfahren der Fraktion der CDU das Zugriffsrecht auf fünf statt auf vier Ausschüsse zusteht und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach dem Höchstzahlverfahren keinen Vorsitz beanspruchen kann.

Hinsichtlich der zu treffenden Regelung in § 13 zur Besetzung der Ausschussvorsitze folgte der Ältestenrat dem Vorschlag, das Höchstzahlverfahren anzuwenden, mit 10 : 3 : 0 Stimmen. Ich bitte Sie im Namen des Ältestenrates, dieser Beschlussempfehlung zu folgen.


Präsident Dr. Gunnar Schellenberger:

Herr Rausch, bitte.


Daniel Rausch (AfD):

Vielen Dank, Herr Präsident. Sehr geehrter Herr Kollege Kurze, ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Sie die Diskussion im Ältestenrat gerade falsch wiedergegeben haben. Unser Vorschlag, das Rangmaßzahlverfahren anzuwenden, hätte nicht zur Folge gehabt, dass die CDU kein Anrecht darauf gehabt hätte, einen Vizepräsidenten zu benennen, sondern dass lediglich die Reihenfolge des Vorschlagsrechts nicht, wie nunmehr vorgesehen, CDU, AfD, DIE LINKE gewesen wäre, sondern AfD, CDU, DIE LINKE. Das gehört zur Korrektheit. - Vielen Dank.


Präsident Dr. Gunnar Schellenberger:

Danke. - Weitere Wortmeldungen?


Markus Kurze (Berichterstatter):

Gut, dann ist zu § 13 zu ergänzen, dass die Mehrheit in diesem Fall mit kleinen, mittleren und größeren Fraktionen zustande gekommen ist und das Stimmenverhältnis 10 : 3 : 0 betrug. - Danke schön.