Dr. Anja Schneider (CDU): 

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Was passiert mit unseren persönlichen Gesundheitsdaten, wenn eine Klinik schließt? Daten, die sensibel, vertraulich und maßgeblich für medizinische Behandlungen sind - wer trägt die Verantwortung? Wie wird sichergestellt, dass der Schutz dieser Daten auch unter schwierigen Umständen gewährleistet bleibt?

Patientenakten enthalten weit mehr als nur medizinische Informationen; sie spiegeln Vertrauen wider - Vertrauen, das zwischen Patienten und Therapeuten aufgebaut wurde und das nicht enden darf, nur weil wirtschaftliche oder organisatorische Herausforderungen eintreten. Doch genau in solchen Situationen - bei ungeplanten Schließungen oder Insolvenzen - zeigen sich Schwachstellen in unseren Systemen. Die Aufbewahrung von Patientendaten in Krankenhäusern und Arztpraxen ist in Deutschland durch rechtsverbindliche Vorgaben geregelt, insbesondere durch das Bundesdatenschutzgesetz, die Datenschutz-Grundverordnung sowie spezifische Berufs- und Gesundheitsvorschriften; die Gesundheitsministerin hat das bereits dargelegt. 

Auch auf die Aufbewahrungspflichten und -fristen hat sie hingewiesen. Das wird in unserem Land in allen Einrichtungen auch so umgesetzt. 

Ist eine Schließung oder eine Insolvenz nicht zu vermeiden, ergibt sich für den Betreiber eine Verantwortung über die Schließung bzw. Insolvenz hinaus. Ich möchte betonen: Es gilt im Übrigen, eine Schließung oder Insolvenz durch Ressourcen- und Spezialisierungsplanung im Zuge der Krankenhausreform zu verhindern; die Standorte in unserem Land sollen erhalten bleiben.

(Zustimmung bei der CDU)

Bei wem liegt die Verantwortung bei Schließung? - Der Arzt, die Praxis oder das Krankenhaus sind auch nach der Schließung grundsätzlich für die sichere Aufbewahrung der Patientendaten verantwortlich. Es muss gewährleistet sein, dass die Daten weiterhin geschützt und bei berechtigtem Interesse auch zugänglich sind. Auch bei Insolvenz bzw. bei Einschaltung eines Insolvenzverwalters, wenn dieser bestellt ist, bleibt die Verantwortung für Patientendaten. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die gesetzlichen Datenschutz- und Aufbewahrungsvorschriften einzuhalten.

Prinzipiell ist der Umgang mit Patientendaten im Patientenrecht gesichert. Kompliziert kann es aber bspw. dann werden, wenn mangels Insolvenzmasse die Kosten zur weiteren Aufbewahrung bzw. zur Digitalisierung nicht durch den Insolvenzverwalter getragen werden können. Vonseiten des Sozialministeriums muss also zeitnah geprüft und auch abgestimmt werden, ob bspw. die Errichtung eines Patientenakten-Sicherungsfonds hilfreich sein kann. Dies baut allerdings auf die Bereitschaft der Krankenhausträger, die Grundeinlage zur Errichtung eines solchen Fonds zu leisten.

Voraussetzung hierfür wäre ein Mehrwert für die Krankenhäuser, z. B. eine Arbeitserleichterung, Bürokratieabbau und nicht -aufbau und vor allem Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Es gibt noch mehrere denkbare Lösungsansätze, die eruiert werden müssen. Letztendlich - das hat die Gesundheitsministerin ebenfalls bereits betont - bedarf es einer Verankerung der künftigen Maßnahmen im Krankenhausgesetz von Sachsen-Anhalt. 

Wir bitten um Zustimmung zum Alternativantrag der Koalitionsfraktionen. - Vielen Dank.