Eva Feußner (Ministerin für Bildung):

Liebe Abgeordnete! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Idee, Probleme als pragmatische Maßnahme schlicht mit zusätzlichem Geld lösen zu wollen, ist nicht neu. Das machen wir an vielen Stellen. Wir versuchen, der einen oder anderen Maßnahme über Anreizsysteme ein bisschen zu toppen bzw. mehr Power zu geben. Sie erweist sich aber nicht immer als zielführend.

Lehrkräften zusätzlich zum monatlichen Entgelt eine Zulage zu zahlen, um so die Bereitschaft zu wecken, länger im Schuldienst zu bleiben, wurde aus Anlass der Initiative in Brandenburg von der Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder bereits intensiv diskutiert. Die Gewährung einer sogenannten Bindungszulage auf der Grundlage des § 16 Abs. 5 des TV-L für Lehrkräfte, bei denen die Vollendung des 63. Lebensjahres bevorsteht und die dann potenziell rentenbezugsberechtigt wären, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelfall möglich. Das ist nicht nur in Brandenburg der Fall, sondern auch bei uns.

Das flächendeckende Werben mit einer solchen Maßnahme ist unabhängig vom Einzelfallcharakter einer solchen Zulagengewährung jedoch manchmal kritisch zu bewerten. Zum einen kann vom Arbeitgeber nicht sicher beurteilt werden, ob die jeweilige Lehrkraft auch ohne diese Zulage weiter tätig werden würde. Es kann hier keine belastbare Prognose herangezogen werden. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis - wir stehen kurz vor der Einbringung des Doppelhaushaltes - kann auf dieser Basis nicht zielgerichtet beurteilt werden.

Zum anderen ist fraglich, ob Lehrkräfte zu einem Hinausschieben der Beendigung ihrer Lehrertätigkeit durch Zahlung einer Zulage bewegt werden können, zumal eine Weiterbeschäftigung das Entgelt in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit bereits neben der Rente gezahlt werden würde. Schließlich ist mit Blick auf die hier in Rede stehende Lebensphase auch eine Abwanderung in irgendein benachbartes Bundesland eher fraglich.

Ich habe bereits auf § 16 TV-L mit diesem Zulagentatbestand hingewiesen. Es gibt die Möglichkeit auch in § 7 b Landesbesoldungsgesetz, wonach für eine verbeamtete Lehrkraft keine generalisierende Annahme zur Zahlung im Zusammenhang mit dem Altersruhestand getroffen werden kann, aber es kann Einzelfallentscheidungen geben. Beamtinnen und Beamte aller Laufbahnen können gemäß § 40 Landesbeamtengesetz auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Aber ich bitte zu beachten, der Rechtsanspruch auf eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand besteht bei Beamten nicht, sodass man hier immer eine Einzelfallbewertung vornehmen kann.

Da ich in der gestrigen Sitzung in der Fragestunde schon einiges zu dieser Zulagenzahlung gesagt habe, möchte ich an der Stelle schließen. Ich kann im Ergebnis nur festhalten, es besteht bereits ein ausreichender rechtlicher Rahmen, um gezielte finanzielle Anreize zur Fachkräftebindung einzusetzen. Dieser Rahmen wird auch durch die Personalstellen genutzt. Ich denke, der Antrag der AfD überschreitet nicht nur diesen Rahmen, er ist vor diesem Hintergrund nicht nur finanziell, sondern auch rechtlich nicht umsetzbar. - Vielen Dank.