Tagesordnungspunkt 7
Wahl der stimmberechtigten Mitglieder sowie der stimmberechtigten stellvertretenden Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
Wahlvorschlag Landesregierung - Drs. 8/69
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 9 i. V. m. Absatz 3 Satz 2 KJHG-LSA werden die stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses, soweit sie nicht von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind, auf Vorschlag der in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 9 KJHG-LSA genannten Stellen, hilfsweise auf Vorschlag der obersten Landesjugendbehörde - hierzu gilt § 10 Abs. 4 KJHG-LSA , vom Landtag gewählt. Gleiches gilt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 KJHG-LSA für die stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Landesregierung hat in der Drs. 8/69 die einzelnen Vorschläge unterbreitet.
Ich gehe davon aus, dass die Wahl gemäß § 77 Abs. 1 GO.LT und der bisher üblichen Praxis folgend durch Handzeichen erfolgen kann, oder widerspricht ein anwesendes Mitglied des Hauses? - Das scheint mir, soweit ich das durch die Plexiglasscheiben beurteilen kann, nicht der Fall zu sein. Es erhebt sich also kein Widerspruch zu der vorgeschlagenen Verfahrensweise. Dann können wir so verfahren.
Wir stimmen über den Wahlvorschlag in der Drs. 8/69 ab. Wer damit einverstanden ist, den bitte ich, dies durch sein Kartenzeichen zu signalisieren. - Das sind aus meiner Perspektive die Koalitionsfraktionen, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Fraktion DIE LINKE. Wer ist dagegen? - Das ist niemand, wie ich das sehe. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die AfD-Fraktion. Damit ist dieser Vorschlag angenommen worden. Wir haben den Tagesordnungspunkt 7 erledigt.