Franziska Weidinger (Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz):
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt ist Hüter der Verfassung unseres Landes. Ihm kommt eine herausragende Bedeutung im Rechtsstaatsgefüge zu. Das Einreichen von Anträgen beim Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt in elektronischer Form sieht das geltende Recht derzeit noch nicht ausdrücklich vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes sind Anträge, die das Verfahren einleiten, schriftlich beim Landesverfassungsgericht einzureichen. Ob eine elektronische Einreichung eines Antrags bei der derzeitigen Rechtslage unzulässig ist oder ob die Regelungen der Prozessordnung der ordentlichen und der Fachgerichtsbarkeiten, wonach die Schriftform unter bestimmten Voraussetzungen durch die elektronische Form schon heute ersetzt werden kann, hier anzuwenden sind, ist streitig.
Technisch ist das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt auf elektronischem Wege bereits heute erreichbar. Es verfügt über ein eigenes elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach, das sogenannte EGVP, und ist damit technisch zunächst empfangsbereit. Das Postfach des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt dient gegenwärtig lediglich den Verwaltungsangelegenheiten.
In der 14. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Verbraucherschutz am 1. Februar dieses Jahres habe ich die dahin gehende Prüfbitte des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vernommen, ob der rechtliche Rahmen für das wirksame Einreichen elektronischer Dokumente beim Landesverfassungsgericht geschaffen werden könne. Diese Bitte geht einher mit dem digitalen Fortschritt. Die Eröffnung des elektronischen Zugangs zum Landesverfassungsgericht könnte auch die Anwenderfreundlichkeit des Verfahrens erhöhen und somit den Verfahrensbeteiligten zugutekommen. Der Zugang zum Landesverfassungsgericht soll möglichst weit eröffnet werden.
Dieser Prüfbitte des Landesverfassungsgerichts folgend habe ich mein Haus gebeten, die rechtlichen Gestaltungsräume zu beurteilen. Der hier vorgelegte Antrag ist nur eine der denkbaren Möglichkeiten. Nach dem Antrag soll das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz ermächtigt werden, den elektronischen Zugang zum Landesverfassungsgericht mittels Verordnung zu eröffnen und dort die weiteren Einzelheiten zu regeln.
Eine Alternative könnte darin bestehen, einen Verweis auf § 55a VwGO in das Gesetz über das Landesverfassungsgericht aufzunehmen. Dort ist die Übermittlung elektronischer Dokumente innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits geregelt. Den Weg einer verweisenden Vorschrift sind z. B. die Länder Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein bereits gegangen.
Mein Haus wird die Möglichkeiten zur Übermittlung elektronischer Dokumente an das Landesverfassungsgericht sorgsam und gewissenhaft prüfen. Welche Variante der Übermittlung für unser Land die sinnvollste ist, sollte dieser Prüfung und der Abstimmung mit dem Landesverfassungsgericht vorbehalten bleiben. Ich werde dazu zeitnah einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.
(Eva von Angern, DIE LINKE: Das ist doch schön!)
Vielen Dank.
(Zustimmung bei der CDU)